ErwGr. 32

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten bestimmten grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Adressaten der Sanktionen oder Maßnahmen sowie in Bezug auf die bei deren Anwendung zu berücksichtigenden Kriterien, die Veröffentlichungspflichten der für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen und die Höhe der Bußgelder, die verhängt werden können, genügen. Bevor eine Entscheidung über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder die Ergreifung sonstiger Verwaltungsmaßnahmen getroffen wird, sollte dem Adressaten Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, andere Ausnahmen vom Recht auf Anhörung in Bezug auf Verwaltungsmaßnahmen als für verwaltungsrechtliche Sanktionen vorzusehen. Eine solche Ausnahme sollte auf Fälle von unmittelbarer Gefahr, in denen dringender Handlungsbedarf besteht, beschränkt sein, um erhebliche Verluste für Dritte wie Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen zu verhindern oder um erhebliche Schäden am Finanzsystem abzuwenden oder zu beseitigen. In solchen Fällen sollte dem Adressaten nach Verhängung der Maßnahme rechtliches Gehör gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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