ErwGr. 30

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Wenn ein Mitgliedstaat einen Sonderverwalter ernennt, so sollte er berechtigt sein, Regeln für dessen Zuständigkeiten und die für ihn geltenden operativen Anforderungen festzulegen. Mit diesen Vorschriften könnte ausgeschlossen werden, dass der Sonderverwalter Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Verbrauchern und Kleinanlegern entgegennehmen kann, aber auch gestattet werden, dass er Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder ausschließlich von professionellen Anlegern entgegennimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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