ErwGr. 16

DIR_2019_520 · über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union

Insbesondere müssen bestimmte Rechte von EETS-Anbietern geschützt werden, etwa das Recht auf Schutz wirtschaftlich sensibler Daten, ohne dabei die Qualität der den Mauterhebern und EETS-Nutzern bereitgestellten Dienste zu beeinträchtigen. Insbesondere sollten Mauterheber verpflichtet sein, die sensiblen Daten keinem der Wettbewerber des jeweiligen EETS-Anbieters offenzulegen. Die Menge und Art der Daten, die EETS-Anbieter den Mauterhebern — zum Zweck der Berechnung und Erhebung der Maut oder zur Prüfung der Berechnung der Maut, die von den EETS-Anbietern auf Fahrzeuge von EETS-Nutzern erhoben wurden — übermitteln, sollte auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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