ErwGr. 39

DIR_2019_520 · über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union

Wenn ein neues elektronisches Mautsystem eingeführt oder ein bestehendes System grundlegend modifiziert wird, sollte der Mauterheber die neue bzw. aktualisierte Vorgabe für ein EETS-Gebiet rechtzeitig bekannt machen, damit EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor dem Tag der Inbetriebnahme des Systems für das System zugelassen bzw. erneut zugelassen werden können. Der Mauterheber sollte das Verfahren für die Zulassung bzw. erneute Zulassung von EETS-Anbietern so gestalten und durchführen, dass das Verfahren spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme des neuen bzw. grundlegend modifizierten Systems abgeschlossen werden kann. Mauterheber sollten ihren Anteil am geplanten Verfahren gemäß der Vorgabe für ein EETS-Gebiet leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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