Art. 15 – Meldung von Straftaten

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Meldekanäle zur Verfügung stehen, damit die Meldung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 an die Strafverfolgungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden unverzüglich erfolgen kann.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, dass Finanzinstitute und andere juristische Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, den Strafverfolgungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mutmaßliche Betrugsfälle zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 unverzüglich melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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