Art. 16 – Hilfe und Unterstützung für Opfer

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen, die infolge einer durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangenen Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 einen Schaden erlitten haben: a) einschlägige Informationen und Beratung erhalten, wie sie sich vor den negativen Folgen einer solchen Straftat, etwa Rufschädigung, schützen können; und b) eine Liste spezieller Einrichtungen erhalten, die verschiedene Aspekte der Identitätskriminalität und der Opferhilfe abdecken.
(2)Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zentrale nationale Online-Informationsportale einzurichten, um den Zugang zur Unterstützung und Hilfe für natürliche oder juristische Personen zu erleichtern, die durch Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangen wurden, einen Schaden erlitten haben.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen, die Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 geworden sind, nach ihrem ersten Kontakt mit einer zuständigen Behörde unverzüglich Informationen erhalten über a) die Verfahren zur Erstattung einer Strafanzeige und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren; b) das Recht, nach ihrem nationalen Recht Informationen über den Fall zu erhalten; c) die verfügbaren Beschwerdeverfahren für den Fall, dass die zuständige Behörde die Rechte des Opfers im Strafverfahren verletzt; d) Kontaktangaben für den Fall betreffende Mitteilungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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