Art. 17 – Prävention

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, auch über das Internet, wie beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die auf die Eindämmung von Betrug insgesamt, die Sensibilisierung sowie die Verminderung der Gefahr, Opfer von Betrug zu werden, abstellen. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den Interessenträgern zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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