ErwGr. 14

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Bei den von dieser Richtlinie genannten Straftaten gilt für sämtliche Tatbestandsmerkmale das Vorsatzerfordernis im Einklang mit dem nationalen Recht. Es ist möglich, aus den objektiven Tatumständen auf den vorsätzlichen Charakter einer Handlung sowie die Kenntnis oder den Zweck, die als Tatbestandsmerkmal erforderlich sind, zu schließen. Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, sollten von dieser Richtlinie nicht erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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