ErwGr. 20

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Stabilität und Integrität des Finanzsystems. Wird die Beteiligung eines Instituts an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgedeckt, so könnte sich dies auf seine Existenzfähigkeit und die Stabilität des Finanzsystems auswirken. Zusammen mit den Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sicherzustellen, kommt den mit der Zulassung und Beaufsichtigung befassten zuständigen Behörden eine bedeutende Rolle bei der Ermittlung und Ahndung von Mängeln zu. Daher sollten diese zuständigen Behörden Angelegenheiten, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreffen, systematisch in ihre einschlägigen Aufsichtstätigkeiten einbeziehen, darunter aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozesse, Bewertungen der Angemessenheit der Unternehmensführungsregelung, der Verfahren und Mechanismen der Institute sowie Bewertungen der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans; sie sollten dementsprechend die betreffenden Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen, über etwaige Erkenntnisse informieren und gegebenenfalls im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Informationen sollten anhand der Erkenntnisse aus den Zulassungs-, Genehmigungs- oder Überprüfungsverfahren, mit denen diese zuständigen Behörden befasst sind, sowie auf Grundlage der Angaben, die von den Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 sicherzustellen, bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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