ErwGr. 19

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Um den zuständigen Behörden die Ermittlung der Institute zu erleichtern, die bei möglichen Zinsänderungen bei Geschäften des Anlagebuchs übermäßige Verluste erleiden könnten, sollte die Kommission ermächtigt werden, von der EBA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen. In diesen Regulierungsstandards sollte Folgendes festgelegt werden: die sechs aufsichtlichen Schockszenarien, die alle Institute anwenden müssen, um Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zu berechnen; die grundsätzlichen Annahmen, die Institute für die Zwecke der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals in ihren internen Systemen berücksichtigen müssen, und diejenigen in Bezug auf den potenziellen Bedarf an speziellen Kriterien für die Ermittlung der Institute, bei denen nach einem auf Zinsänderungen zurückzuführenden Rückgang der Nettozinserträge aufsichtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten; sowie die Angabe, was „stark rückläufig“ bedeutet. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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