ErwGr. 16

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, einem Institut in Form von Empfehlungen eine über die einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen, die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote hinausgehende Anpassung des Eigenkapitals, das dieses Institut vorhalten soll, mitzuteilen, damit es für künftige Stressszenarien gewappnet ist. Da solche Empfehlungen ein Eigenkapitalziel darstellen, sollten sie über den einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen, der einschlägigen zusätzlichen Eigenmittelanforderung und der kombinierten Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote angesiedelt werden. Die Verfehlung dieses Ziels sollte keine Ausschüttungsbeschränkungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU bewirken. Da die Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel aufsichtliche Erwartungen widerspiegeln, sollten die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weder die Offenlegung solcher Empfehlungen vorschreiben noch den zuständigen Behörden untersagen, die Offenlegung der Empfehlungen zu verlangen. Sollte ein Institut das Eigenkapitalziel jedoch wiederholt verfehlen, sollte die zuständige Behörde befugt sein, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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