ErwGr. 13

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Die von den zuständigen Behörden vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung beeinflusst die Gesamthöhe der Eigenmittel eines Instituts wesentlich und ist für Marktteilnehmer relevant, da die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sich auf den Schwellenwert auswirkt, ab welchem Dividendenzahlungen, Bonuszahlungen und Zahlungen auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente eingeschränkt werden. Um eine kohärente Anwendung der Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollte klar festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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