ErwGr. 12

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sollte die Größe, Struktur und interne Organisation der Institute sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden. Haben verschiedene Institute ähnliche Risikoprofile — beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen oder weil sie demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören —, so sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Methoden für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess anzupassen, um die gemeinsamen Merkmale und Risiken von Instituten mit gleichen Risikoprofilen zu erfassen. Eine solche Anpassung sollte jedoch weder die zuständigen Behörden daran hindern, die spezifischen Risiken für jedes einzelne Institut gebührend zu berücksichtigen, noch die institutsspezifische Art der auferlegten Maßnahmen ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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