ErwGr. 15

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Die Anforderung an die Verschuldungsquote und die risikobasierten Eigenmittelanforderungen sind als parallele Anforderungen zu betrachten. Daher sollten jegliche von den zuständigen Behörden zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auf die Mindestanforderung an die Verschuldungsquote und nicht auf die risikobasierte Eigenmittelmindestanforderung aufgeschlagen werden. Zudem sollten die Institute auch hartes Kernkapital, das sie zur Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote einsetzen, zur Erfüllung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen einschließlich der kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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