ErwGr. 14

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Schreibt eine zuständige Behörde eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, so sollte sie die besondere Lage eines Instituts berücksichtigen und eine hinreichende Begründung geben. Zusätzliche Eigenmittelanforderungen können vorgeschrieben werden, um den Risiken oder Risikokomponenten zu begegnen, die ausdrücklich von den Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder von dieser nicht ausdrücklich behandelt werden, jedoch nur in dem angesichts der besonderen Lage eines Instituts als erforderlich erachteten Maße. Diese Anforderungen sollten in der entsprechenden Reihenfolge der Eigenmittelanforderungen über den einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen und unter der kombinierten Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote angesiedelt sein. Durch die institutsspezifische Art der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen soll verhindert werden, dass sie als Instrument zur Abdeckung makroprudenzieller oder systemischer Risiken verwendet werden. Dies sollte zuständige Behörden jedoch nicht davon abhalten, unter anderem mittels zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gegen die Risiken vorzugehen, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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