ErwGr. 26

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede sich überschneidende oder uneinheitliche Anwendung der makroprudenziellen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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