ErwGr. 28

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Im Einklang mit der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss“) veröffentlichten Beurteilungsmethode für global systemrelevante Banken sind die länderübergreifenden Forderungen und Verbindlichkeiten eines Instituts Indikatoren für seine globale Systemrelevanz und für die Auswirkungen, die ein Ausfall des Instituts auf das globale Finanzsystem haben kann. Diese Indikatoren tragen spezifischen Bedenken Rechnung, etwa dass es schwieriger ist, die Abwicklung von Instituten mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Durch die Fortschritte beim gemeinsamen Ansatz für die Abwicklung, die auf die Stärkung des einheitlichen Regelwerks und auf die Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) zurückzuführen sind, konnte die Fähigkeit, grenzüberschreitende Gruppen innerhalb der Bankenunion ordnungsgemäß abzuwickeln, wesentlich weiterentwickelt werden. Daher sollte ein alternativer Wert, der diesen Fortschritt abbildet, berechnet werden, und die zuständigen oder benannten Behörden sollten diesen Wert bei der Bewertung der Systemrelevanz von Kreditinstituten berücksichtigen, unbeschadet ihrer Fähigkeit zur Ausübung ihres aufsichtlichen Ermessens; dies sollte sich nicht auf die Daten auswirken, die dem Basler Ausschuss zwecks Bestimmung internationaler Nenner übermittelt werden. Die EBA sollte aktualisierte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der zusätzlichen Methode zur Ermittlung von global systemrelevanten Instituten (G-SRI) ausarbeiten, die es ermöglichen, den Besonderheiten des integrierten europäischen Rahmens für die Abwicklung im Rahmen des SRM Rechnung zu tragen. Diese Methode sollte nur für die Zwecke der Kalibrierung des G-SRI-Puffers angewendet werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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