ErwGr. 27

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Die zuständigen oder benannten Behörden sollten in der Lage sein, auf Grundlage der Art und Aufteilung der mit der Gruppenstruktur verbundenen Risiken die Ebene oder die Ebenen für die Anwendung des Puffers der anderen systemrelevanten Institute (A-SRI) zu bestimmen. Unter bestimmten Umständen könnte es angemessen sein, dass die zuständige oder die benannte Behörde einen A-SRI-Puffer lediglich auf einer Ebene unter der obersten Konsolidierungsebene vorschreibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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