Art. 16 – EU-Konformitätserklärung für Produkte

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(1)Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nachweislich erfüllt sind. Wurde ausnahmsweise von Artikel 14 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
(2)Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang IV dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie KMU keinen übermäßigen Aufwand auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
(3)Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsakten samt Fundstelle angegeben.
(4)Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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