Art. 19 – Marktüberwachung von Produkten

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(1)Für Produkte gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 19, Artikel 21, die Artikel 23 bis 28 sowie Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2)Hat sich der Wirtschaftsakteur auf Artikel 14 dieser Richtlinie berufen, so müssen die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden bei der Marktüberwachung von Produkten a) prüfen, ob die in Artikel 14 genannte Beurteilung vom Wirtschaftsakteur durchgeführt worden ist, b) diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang VI genannten Kriterien überprüfen und c) prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Verbrauchern die den Marktüberwachungsbehörden vorliegenden Informationen über die Einhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie durch die Wirtschaftsakteure und die Beurteilung nach Artikel 14 auf Antrag in einem barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Informationen können gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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