Art. 18 – Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

DIR_2019_882 · über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(1)Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(2)Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht.
(3)Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Regelung für die CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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