DIR_2019_883 · über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG
In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (9) ist vorgeschrieben, dass Fischereifahrzeuge der Union die Ausrüstung zur Bergung von verloren gegangenem Gerät mitzuführen haben. Wenn ein Gerät verloren geht, sollte der Kapitän des Fischereifahrzeugs versuchen, es so schnell wie möglich zu bergen. Kann verlorenes Gerät nicht geborgen werden, so muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Behörden seines Flaggenmitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden informieren. Anschließend muss der Flaggenmitgliedstaat die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats unterrichten. Zu den anzugebenden Informationen zählen die äußere Kennnummer und der Name des Fischereifahrzeugs, die Art und die Position des verlorenen Fanggeräts sowie die zu dessen Bergung ergriffenen Maßnahmen. Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 Metern können ausgenommen werden. Gemäß dem Vorschlag zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 hat die Meldung seitens des Fischereifahrzeugs in einem elektronischen Logbuch zu erfolgen und die Mitgliedstaaten müssen die Informationen bezüglich verloren gegangener Geräte sammeln und aufzeichnen und sie der Kommission auf Ersuchen zur Verfügung stellen. Die Informationen, die gemäß dieser Richtlinie in den Abfallabgabebescheinigungen über passiv gefischte Abfälle gesammelt und zur Verfügung gestellt werden, könnten ebenfalls auf diese Weise gemeldet werden.
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