ErwGr. 24

DIR_2019_883 · über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

Nach dem Internationalen Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten, das am 13. Februar 2004 durch die IMO angenommen wurde und am 8. September 2017 in Kraft getreten ist, sind alle Schiffe dazu verpflichtet, Verfahren für die Behandlung von Ballastabwasser nach den IMO-Normen anzuwenden, und müssen Häfen und Terminals, die für die Reinigung und Instandsetzung von Ballastwassertanks benannt wurden, über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Sedimenten verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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