ErwGr. 34

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

kürzeren Wechselfristen dürften die Verbraucher dazu ermutigen, sich nach besseren Energieangeboten umzusehen und den Versorger zu wechseln. Mit der zunehmenden Verbreitung der Informationstechnologie sollte es bis zum Jahr 2026 im Normalfall möglich sein, den technischen Wechselvorgang zur Registrierung eines neuen Versorgers an der Messstelle beim Marktbetreiber werktags binnen 24 Stunden abzuschließen. Ungeachtet anderer Schritte im Rahmen des Wechselvorgangs, die abzuschließen sind, bevor der technische Wechselvorgang eingeleitet wird, würden durch die Gewährleistung, dass der technische Wechselvorgang bis zu diesem Zeitpunkt binnen 24 Stunden stattfinden kann, die Wechselfristen verkürzt und würde dazu beigetragen, die Einbeziehung der Verbraucher und den Wettbewerb im Endkundengeschäft zu erhöhen. Die Gesamtdauer des Wechselvorgangs sollte jedenfalls drei Wochen ab dem Antrag des Verbrauchers übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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