DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Die Mitgliedschaft in einer Bürgerenergiegemeinschaft sollte zwar allen Arten von Rechtspersonen offenstehen. Aber die Entscheidungsbefugnisse in einer Bürgerenergiegemeinschaft sollten auf diejenigen Mitglieder oder Anteilseigner beschränkt sein, die nicht in großem Umfang kommerziellen Tätigkeiten nachgehen und für die die Energiewirtschaft nicht der primäre Bereich der Geschäftstätigkeit ist. Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie sind als Kategorie der Zusammenarbeit von Bürgern oder ortsansässigen Akteuren definiert, die Anerkennung und Schutz nach dem Unionsrecht genießen sollten. Die Bestimmungen zur Bürgerenergiegemeinschaft stehen der Existenz anderer Bürgerinitiativen, etwa auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, nicht entgegen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, jede beliebige Rechtsform für Bürgerenergiegemeinschaften — etwa einen Verein, eine Genossenschaft, eine Partnerschaft, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein kleines oder mittleres Unternehmen — zu wählen, solange die jeweilige Gemeinschaft im eigenen Namen handelt und Rechte ausüben und Pflichten unterworfen werden kann.
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