ErwGr. 46

DIR_2019_944 · mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

Bürgerenergiegemeinschaften stellen aufgrund ihrer Mitgliederstruktur, ihrer Lenkungsanforderungen und ihrer Zweckbestimmung eine neue Art von Rechtsperson dar. Es sollte Bürgerenergiegemeinschaften gestattet sein, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen, frei von Wettbewerbsverzerrungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten wie andere Elektrizitätsunternehmen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig auf dem Markt tätig zu sein. Diese Rechte und Pflichten sollten je nach der übernommenen Rolle — etwa der Rolle des Endkunden, des Erzeugers, des Versorgers oder des Verteilernetzbetreibers — gelten. Bürgerenergiegemeinschaften sollten keinen regulatorischen Beschränkungen unterliegen, wenn sie bestehende oder künftige Informations- und Kommunikations-Technologien anwenden, damit ihre Mitglieder oder Anteilseigner Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in der Bürgerenergiegemeinschaft nach Marktgrundsätzen gemeinsam nutzen können, indem sie beispielsweise die Energiekomponente von Mitgliedern oder Anteilseignern mit der innerhalb der Gemeinschaft verfügbaren Erzeugung ausgleichen — auch wenn dieser Ausgleich über das öffentliche Netz erfolgt —, sofern beide Messstellen zu der Gemeinschaft gehören. Die gemeinsame Stromnutzung ermöglicht es den Mitgliedern oder den Anteilseignern, mit Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in der Gemeinschaft versorgt zu werden, die sich nicht in ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe oder hinter einer gemeinsamen Messstelle befinden. Wird Elektrizität gemeinsam genutzt, so sollte das die Erhebung von Netzentgelten, Umlagen, Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit Stromflüssen unberührt lassen. Die gemeinsame Stromnutzung sollte gemäß den Verpflichtungen und den ordnungsgemäßen Fristen für Regelarbeit, Verbrauchsmessung und -abrechnung erleichtert werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Bürgerenergiegemeinschaften lassen die Befugnis der Mitgliedstaaten, eigene Maßnahmen für den Energiesektor zu Netzentgelten oder zur Finanzierung und Kostenteilung zu konzipieren und umzusetzen, unberührt, sofern diese Maßnahmen diskriminierungsfrei und nicht rechtswidrig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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