Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt;
2.„Antragsteller“ eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt;
3.„Empfänger“ eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;
4.„Hilfe leistender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht;
5.„Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt;
6.„Arbeitstage“ alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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