Art. 3 – Der EU-Rückkehrausweis

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

(1)Der EU-Rückkehrausweis ist ein Reisedokument, das ein Mitgliedstaat einem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland auf dessen Antrag für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, oder — in Ausnahmefällen — für eine einzige Reise in ein anderes Land ausstellt. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, anderen Empfängern gemäß Artikel 7 EU-Rückkehrausweise auszustellen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren EU-Rückkehrausweise für nicht vertretene Bürger in Drittländern aus, deren Pässe oder Reisedokumente verloren gegangen sind, gestohlen oder vernichtet wurden oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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