Art. 5 – Finanzbestimmungen

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

(1)Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erhebt von dem Antragsteller dieselben Gebühren wie von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung nationaler Notfalldokumente.
(2)Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann generell oder in bestimmten von ihm festgelegten Fällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
(3)Ist der Antragsteller nicht in der Lage, jedwede anfallenden Gebühren an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Antrags zu entrichten, so verpflichtet er sich unter Verwendung des Standardformulars gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/637, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, diese Gebühren zu zahlen. In diesen Fällen gelten Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2015/637.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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