ErwGr. 13

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular sollte leere Seiten enthalten, damit im Bedarfsfall Visa direkt auf dem Formular angebracht werden können. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke, die die relevanten Angaben zu dem Empfänger des EU-Rückkehrausweises enthält, sollte auf diesem Formular angebracht werden. Als Vorlage für die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (6) festgelegte Visummarke dienen; dementsprechend sollte die Marke ähnliche Sicherheitsmerkmale enthalten. Für das Ausfüllen der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke in der Botschaft oder dem Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats sollten dieselben Drucker verwendet werden wie für Visa. Bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt sollte es möglich sein, die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke handschriftlich auszufüllen. Um eine geringere Akzeptanz und Sicherheitsrisiken zu vermeiden, sollte das handschriftliche Ausfüllen so weit wie möglich begrenzt werden und nur dann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist eine mithilfe eines Druckers ausgefüllte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke auszustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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