ErwGr. 14

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Zur Erhöhung der Sicherheit und Schnelligkeit des Ausstellungsverfahrens sollte das für den EU-Rückkehrausweis verwendete Gesichtsbild des Antragstellers unmittelbar vor Ort in der Botschaft oder dem Konsulat mit einer Digitalkamera oder einem gleichwertigen Gerät aufgenommen werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Lichtbild verwendet werden, nachdem sich die Botschaft oder das Konsulat versichert hat, dass es sich tatsächlich um ein Lichtbild des Antragstellers handelt. Dasselbe Gesichtsbild oder Lichtbild sollte in der Folge dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zur Bestätigung der Identität des Antragstellers übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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