ErwGr. 21

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie gelten. Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und die Erleichterung der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Es ist notwendig, zu präzisieren, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um die Erhebung aller anfallenden Gebühren sicherzustellen und Missbräuchen oder anderen betrügerischen Aktivitäten vorzubeugen, ist eine Speicherfrist von maximal 180 Tagen für den Hilfe leistenden Mitgliedstaat und von maximal zwei Jahren für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, erforderlich. Die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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