ErwGr. 22

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie insbesondere auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die Auswirkungen dieser Richtlinie zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Bei dieser Evaluierung könnten auch künftige technische Entwicklungen berücksichtigt werden, die die Einführung elektronischer Rückkehrausweise ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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