ErwGr. 9

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzlich zur Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger in Drittländern unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und nationaler Gepflogenheiten EU-Rückkehrausweise in anderen Situationen auszustellen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern und Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Missbrauch und Betrug zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch beschließen, in solchen Situationen keine EU-Rückkehrausweise auszustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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