ErwGr. 7

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Nicht vertretene Bürger sollten einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen können. Nach der Richtlinie (EU) 2015/637 können die Mitgliedstaaten praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger zu teilen. Mitgliedstaaten, bei denen ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis eingeht, sollten von Fall zu Fall prüfen, ob die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises angemessen ist oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat weitergeleitet werden sollte, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung als zuständig benannt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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