ErwGr. 6

DIR_2019_997 · zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

Aus Sicherheitsgründen sollten Empfänger von EU-Rückkehrausweisen diese nach ihrer sicheren Rückkehr nach Hause zurückgeben, beispielsweise an Grenzbeamte oder an die für die Ausstellung von Pässen zuständigen Behörden. Zudem sollte eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie jedes ausgestellten EU-Rückkehrausweises bei der ausstellenden Behörde des Hilfe leistenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden, und eine weitere Fotokopie oder eine weitere elektronische Kopie sollte dem Mitgliedstaat übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Empfänger des EU-Rückkehrausweises besitzt. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und die aufbewahrten Kopien sollten so schnell wie möglich vernichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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