ErwGr. 5

DIR_2020_1151 · zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze auf Bier und Ethylalkohol anwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Damit andere alkoholische Getränke nicht anders als Bier und Ethylalkohol behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Befugnis haben, ermäßigte Steuersätze auf andere alkoholische Getränke anzuwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung ermäßigter Steuersätze auf Zwischenerzeugnisse und andere gegorene Getränke begrenzen können, wobei sie verschiedene Kriterien, wie den Alkoholgehalt des Endprodukts oder die Menge und die Art der dafür verwendeten Rohstoffe, berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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