ErwGr. 6

DIR_2020_1151 · zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Um die Anerkennung des Status als kleine unabhängige Erzeuger für die Zwecke der Anwendung der ermäßigten Verbrauchsteuersätze in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Erstellung der Form für eine einheitliche Bescheinigung übertragen werden, mit der der Jahresausstoß des kleinen unabhängigen Erzeugers und die Erfüllung der in der Richtlinie 92/83/EWG festgelegten Kriterien bestätigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. Die Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger durch den Mitgliedstaat, in dem die kleinen unabhängigen Erzeuger ansässig sind, ist zwar wünschenswert, doch sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst gestattet wird. Der Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger ansässig ist, sollte verpflichtet sein, Bedingungen festzulegen, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen und um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu vermeiden. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Gefahr der Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs, sollten die Mitgliedstaaten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auch auf der Grundlage von Bescheinigungen anwenden, die andere Mitgliedstaaten ausgestellt haben. Mitgliedstaaten, die für kleine Erzeuger höhere Schwellenwerte anwenden, sollten für Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Schwellenwerte anwenden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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