ErwGr. 55

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Alle Vergleiche, die im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigt werden, es sei denn, die Bedingungen des Vergleichs können nicht vollstreckt werden oder der Vergleich wäre mit auf den Klagegrund anzuwendenden zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts nicht vereinbar, von denen im Wege eines Vertrags nicht zum Nachteil der Verbraucher abgewichen werden kann. So könnte beispielsweise ein Vergleich, bei dem eine Vertragsbestimmung unverändert beibehalten würde, die dem Unternehmer das ausschließliche Recht auf Auslegung aller anderen Vertragsbestimmungen einräumt, gegen zwingende Vorschriften des nationalen Rechts verstoßen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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