ErwGr. 62

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Es sollte dem zuwiderhandelnden Unternehmer obliegen, auf eigene Kosten alle betroffenen Verbraucher über rechtskräftige Unterlassungsentscheidungen und rechtskräftige Abhilfeentscheidungen zu informieren. Der Unternehmer sollte die Verbraucher ebenfalls über einen von einem Gericht beziehungsweise einer Verwaltungsbehörde bestätigten Vergleich informieren. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften festlegen können, wonach eine entsprechende Verpflichtung von einem Antrag der qualifizierten Einrichtung abhängig ist. Ist im nationalen Recht vorgesehen, dass die von einer Klage betroffenen Verbraucher von dem Gericht beziehungsweise der Verwaltungsbehörde oder von der qualifizierten Einrichtung über ergangene rechtskräftige Entscheidungen und über gerichtlich bestätigte Vergleiche informiert werden, so sollte der Unternehmer nicht verpflichtet werden, diese Informationen ein zweites Mal zu übermitteln. Es sollte Aufgabe der qualifizierten Einrichtung sein, die betroffenen Verbraucher über die rechtskräftigen Entscheidungen über die Zurückweisung oder Abweisung von Verbandsklagen auf Abhilfe zu informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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