ErwGr. 65

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Mit Klageerhebung tritt normalerweise eine Hemmung der Verjährungsfristen ein. Klagen auf Unterlassungsentscheidungen haben jedoch nicht zwangsläufig hemmende Wirkung in Bezug auf spätere Abhilfeentscheidungen, die sich aus demselben Verstoß ergeben könnten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass eine anhängige Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidungen für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher die Hemmung oder Unterbrechung der anwendbaren Verjährungsfristen bewirkt, sodass diese Verbraucher, unabhängig davon, ob sie als Einzelperson handeln oder von einer qualifizierten Einrichtung repräsentiert werden, nicht dadurch an der späteren Erhebung einer Abhilfeklage gegen einen mutmaßlichen Verstoß gehindert werden, dass Verjährungsfristen ablaufen, während die Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidungen anhängig ist. Bei Erhebung einer Verbandsklage auf eine Unterlassungsentscheidung sollte die qualifizierte Einrichtung die Gruppe der Verbraucher hinreichend genau definieren, deren Interessen durch den mutmaßlichen Verstoß beeinträchtigt werden und die möglicherweise aufgrund dieses Verstoßes einen Anspruch geltend machen und davon betroffen sein könnten, dass Verjährungsfristen ablaufen, während die Unterlassungsklage anhängig ist. Um Zweifelsfälle zu vermeiden, sollte auch eine anhängige Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher in Bezug auf die anwendbaren Verjährungsfristen fristhemmende oder -unterbrechende Wirkung haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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