ErwGr. 68

DIR_2020_1828 · über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Beweismittel sind unverzichtbar für die Feststellung, ob eine Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfe begründet ist. Die Beziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind jedoch oftmals durch Informationsasymmetrien gekennzeichnet, und die erforderlichen Beweismittel befinden sich unter Umständen ausschließlich im Besitz des Unternehmers, sodass sie für die qualifizierte Einrichtung nicht zugänglich sind. Daher sollten die qualifizierten Einrichtungen das Recht haben, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde zu verlangen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Offenlegung der für ihre Klage relevanten Beweismittel durch den Unternehmer anordnet. Andererseits sollte der Unternehmer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit ein vergleichbares Recht auf Einsicht in die Beweismittel, die der qualifizierten Einrichtung vorliegen, haben. Die Notwendigkeit, der Umfang und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln sollten im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht von dem mit der Verbandsklage angerufenen Gericht oder der mit der Verbandsklage angerufenen Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Vertraulichkeit sorgfältig im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen Dritter geprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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