DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Arten von Wässern unter die Richtlinien 2009/54/EG (6) bzw. 2001/83/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser der vorliegenden Richtlinie entsprechen und im Hinblick auf mikrobiologische Anforderungen sollte Quellwasser der Richtlinie 2009/54/EG entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung, nämlich bis zur Zapfstelle, dieser Richtlinie entsprechen und sollte nach dieser Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als Lebensmittel angesehen werden, falls es dazu bestimmt ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird.
Außerdem sollten Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und sie für die besonderen Zwecke ihres Unternehmens verwenden, von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden können, wenn sie die einschlägigen Verpflichtungen einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte und auf Abhilfemaßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und als Wasserversorger fungieren, sollten die vorliegende Richtlinie wie jeder andere Wasserversorgereinhalten.
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