ErwGr. 23

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

Um die Inanspruchnahme des externen Versandverfahrens nach dem Ausfuhrverfahren zu ermöglichen, sollte die Ausgangszollstelle ein möglicher Bestimmungsort für eine Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung werden. Der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren der Steueraussetzung in diesem Fall endet, sollte angegeben werden. Es sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der Ausgangsbestätigung ausfüllen sollten, die die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle zu Beginn des externen Versandverfahrens übersendet. Damit die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gemäß dieser Richtlinie im Rahmen des externen Versandverfahrens abgewickelt werden können, wurde Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (10) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission (11) geändert. Folglich sollten auch verbrauchsteuerpflichtige Waren der Union in das externe Versandverfahren überführt werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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