ErwGr. 48

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

Um der Vereinfachung willen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen eine besondere Regelung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzusehen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken verbracht werden. Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen sind, sollten nicht verpflichtet sein, einer besonderen Regelung, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zustande kam, zuzustimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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