ErwGr. 49

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die zu gewerblichen Zwecken geliefert werden sollen, verwendeten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und über das EDV-gestützte System verarbeitet werden können, auch wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Festlegung der Struktur und des Inhalts dieser Dokumente zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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