ErwGr. 51

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Personen erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und werden diese Waren von einem Versender versandt oder befördert, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder der die Waren in eigenem Namen versendet oder befördert, so sollten die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet werden. Das vom Versender zur Zahlung der Verbrauchsteuer einzuhaltende Verfahren sollte festgelegt werden. Um die Zahlung im Bestimmungsmitgliedstaat sicherzustellen, sollte der Versender oder sein Steuervertreter bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen leisten. Um diese Regelung zu erleichtern, sollte der Versender entscheiden können, ob er einen Steuervertreter einsetzt, um die Voraussetzungen für die Registrierung und die Zahlung der Sicherheitsleistung zu erfüllen. Erfüllt weder der Versender noch der Steuervertreter diese Voraussetzungen, so sollte der Empfänger zur Zahlung der Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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