ErwGr. 4

DIR_2020_700 · zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums

Es muss unbedingt für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Eisenbahnindustrie gesorgt werden, indem den Mitgliedstaaten, soweit zutreffend, gestattet wird, die Richtlinien 2004/49/EG (4) und 2008/57/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates gegebenenfalls ab dem 16. Juni 2020 für einen begrenzten Zeitraum weiterhin anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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