ErwGr. 25

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Berufe, bei denen der betreffende Mitgliedstaat einen besonderen Arbeitskräftebedarf sieht, eine niedrigere Gehaltsschwelle festlegen können, sofern diese Berufe in die Hauptgruppe 1 oder 2 der ISCO fallen. In jedem Fall sollte solch eine Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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