ErwGr. 27

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten für Drittstaatsangehörige für die Dauer eines bestimmten Zeitraums nach deren Studien- oder Ausbildungsabschluss eine niedrigere Gehaltsschwelle vorsehen können. Dieser Zeitraum sollte jedes Mal zur Anwendung gelangen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen für die Zwecke dieser Richtlinie maßgeblichen Bildungsabschluss, das heißt der Stufe 6, 7 oder 8 der ISCED 2011 oder gegebenenfalls der Stufe 6, 7 oder 8 des EQR erreicht. Dieser Zeitraum sollte zudem stets zur Anwendung gelangen, wenn der Drittstaatsangehörige binnen drei Jahren nach dem Datum der Erlangung des betreffenden Abschlusses einen erstmaligen oder erneuten Antrag auf eine Blaue Karte EU stellt oder wenn er innerhalb von 24 Monaten nach der Erteilung der ersten Blauen Karte EU die Verlängerung einer Blauen Karte EU beantragt. Nach Ablauf dieser Fristen — die gleichzeitig laufen können — kann von jungen Fachkräften nach vernünftigem Ermessen erwartet werden, dass sie genügend Berufserfahrung gesammelt haben, um die normale Gehaltsschwelle zu erreichen. In jedem Fall sollte solch eine niedrigere Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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